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AGB TotalEnergies Club

GARANTIERTE LEISTUNGEN ZU GUNSTEN DER LEISTUNGSBERECHTIGTEN DER "TOTALENERGIES CLUB" IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UND IN ANDEREN EUROPÄISCHEN LÄNDERN.

 

1. DEFINITIONEN

1.1 Touring und die Partnerclubs außerhalb Belgiens

Im Hinblick auf die Leistungen, die im Großherzogtum Luxemburg und in den anderen in Punkt 2.4 aufgeführten europäischen Ländern erbracht werden, bezieht sich “Touring“ auf Touring Club Royal de Belgique (USt-ID BE 0403.471.597), Vereinigung ohne Gewinnzweck mit Sitz in Belgien, 44 rue de la Loi in 1040 Brüssel, Mitglied der Fédération Internationale de l'Automobile (F.I.A.) mit Sitz in Quai Gustave Ador 2 in 1207 Genf in der Schweiz. Leistungen im Ausland, wie beispielsweise Pannenhilfe oder Abschleppen durch einen Pannendienst eines ausländischen Clubs, der ebenfalls Mitglied der F.I.A. ist, und Heimtransporte sind im Rahmen dieser Mitgliedschaft bei der F.I.A. gewährleistet.

Im Hinblick auf die Leistungen, die in Belgien erbracht werden, bezieht sich “Touring” auf Touring Club Royal de Belgique (USt-ID BE 0403.471.597), Vereinigung ohne Gewinnzweck mit Sitz in Belgien, 44 rue de la Loi in 1040 Brüssel, die mit der Erbringung eines Teils der Leistungen für Pannenhilfe, Abschleppen und Bereitstellung von Ersatzfahrzeugen in Belgien die Aktiengesellschaft Touring, USt.-ID BE 0403.471.401, RPM Brüssel, beauftragt hat, deren Sitz sich ebenfalls in Belgien, 1040 Brüssel, 44 rue de la Loi, befindet.

1.2 Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigte der TotalEnergies CLUB sind die Inhaber einer TotalEnergies Club Karte, die bei TotalEnergies CLUB registriert sind und ihre Tankfüllung während der Öffnungszeiten in einem TotalEnergies-Shop im Großherzogtum Luxemburg oder Belgien nach dem Kauf von mindestens 25 Litern Kraftstoff (bzw. mindestens acht Litern bei Motorrädern) haben eintragen lassen, sowie alle Personen, die rechtmäßig und kostenlos in dem Fahrzeug mitbefördert werden, sofern die in dem Fahrzeugschein für das gedeckte Fahrzeug angegebene maximale Personenzahl nicht überschritten wird. Bei einer Panne kontrolliert der Pannendienst oder ein von Touring oder seinem Partnerclub beauftragter Mechaniker/Pannenhelfer die Nummer der TotalEnergies Club-Karte.

1.3 Gedecktes Fahrzeug

Als gedecktes Fahrzeug wird jedes Neu- oder Gebrauchtfahrzeug einer beliebigen Marke (Pkw, Hybridauto, Motorrad, Lieferwagen, Kleinbus und Wohnmobil) betrachtet, dessen Gewicht nicht über 3,5 t liegt und dessen Kennzeichen Touring in Verbindung mit der TotalEnergies Club-Karte von Circle K Luxembourg mitgeteilt wurde. Das Kennzeichen muss in jedem Fall mit den Angaben im Fahrzeugschein des betreffenden Fahrzeugs übereinstimmen, da es sonst nicht als gedecktes Fahrzeug betrachtet wird.

Als gedecktes Fahrzeug wird auch ein Wohnwagen oder ein Anhänger mit weniger als 1,5 t Gesamtgewicht betrachtet, der zum Zeitpunkt der Panne an dem gedeckten Fahrzeug mitgeführt wird.

1.4 Panne

Als Panne wird jedes Versagen der mechanischen, elektrischen oder elektronischen Teile des gedeckten Fahrzeugs bezeichnet, das zur Folge hat, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, egal ob zuhause oder auf öffentlichen Straßen, oder nicht mehr gefahrlos gefahren werden kann. Folgende Fälle sind abgedeckt: Verkehrsunfall, Reifenpanne, Treibstoffmangel, falscher Treibstoff, Steckenbleiben, Vandalismus, Diebstahl oder versuchter Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen, verlorene, gestohlene oder im Fahrzeug eingeschlossene Schlüssel.

Nicht als Panne werden folgende Fälle betrachtet: Versagen aufgrund einer offensichtlichen Unterlassung der vom Hersteller vorgesehenen Wartungen, Bruch oder Beschädigung von Glas oder Kleinglas wie Scheinwerfer und Blinker, Stillstand des gedeckten Fahrzeugs in Folge einer polizeilichen Anordnung, Sequestration oder sonstigen gesetzlichen Stilllegung, Fahruntüchtigkeit in Folge einer Fahrt auf unwegsamem Gelände (Geländefahrt durch den Wald, Felder o.ä.) oder einer Naturkatastrophe wie Überschwemmung, Erdbeben, Hagel (oder eine andere Klimakatastrophe) oder Stillstand des Fahrzeugs in einer Reparatur- oder Karosseriewerkstatt.

Ebenfalls nicht als Panne gelten Ereignisse, die eintreten, wenn der Fahrer nicht fahrtüchtig ist, nicht in der Lage ist, das Fahrzeug vorschriftsgemäß zu steuern, oder unter Einfluss von Alkohol, Betäubungs- oder Rauschmitteln steht.

1.5 Wohnsitz

Als Wohnsitz gilt der Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten.

2. GARANTIEN

Der Deckungszeitraum für das Fahrzeug beträgt 3 Wochen nach dem Tag, an dem der Kauf von mindestens 25 l Kraftstoff (bzw. mindestens 8 l bei Inhabern einer Karte, die sich auf ein Motorrad bezieht und tatsächlich ein Motorrad abdeckt) bei Total im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien durch den Inhaber der TotalEnergies CLUB-Karte auf der TotalEnergies CLUB-Karte eingetragen wurde. Beim Kauf muss der Inhaber seine Tankfüllung während der Öffnungszeiten im TotalEnergies-Shop im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien eintragen lassen, damit sein Fahrzeug in den darauffolgenden 3 Wochen gedeckt ist. Die Leistungsgarantie tritt um 0.00 Uhr des auf den Tag, an dem der Inhaber die Tankfüllung in einem TotalEnergies-Shop im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien während der Öffnungszeiten auf der TotalEnergies CLUB-Karte hat eintragen lassen, folgenden Tags in Kraft. Eine Ausnahme stellt die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs durch Touring dar, die erst ab 0.00 Uhr des zweiten Tags nach Eintragung der Tankfüllung auf der TotalEnergies CLUB-Karte möglich ist.

2.1 Leistungen im Großherzogtum Luxemburg und in anderen europäischen Ländern

Mit der Eintragung der Tankfüllung auf der TotalEnergies CLUB-Karte erwirbt der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Deckung für sein Fahrzeug im Großherzogtum Luxemburg und in anderen europäischen Ländern. Diese Deckung beinhaltet die kostenlose Erbringung der in Artikel 2.2 vorgesehenen Leistungen, einschließlich der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs für 24 Stunden während des Gültigkeitszeitraums der Deckung.

Die Anzahl der Einsätze pro Jahr und pro registriertes Fahrzeug ist auf drei beschränkt.

2.2 Garantierte Leistungen

Touring bietet den Leistungsberechtigten rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche seine Hilfe an. Die Einsatzzentrale ist telefonisch unter der Rufnummer von TotalEnergies Club zu erreichen.

Die Leistungsberechtigten von TotalEnergies Club haben Anspruch auf Pannenhilfe, Abschleppen über kurze Strecken, Heimreise und Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs und können außerdem Informationsdienste nutzen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Touring oder sein Partner vor Ort bei Unfällen nicht die Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr, Rotes Kreuz, Versicherungsgesellschaften usw. ersetzt.

Wenn Touring das betreffende Fahrzeug nicht in der Datenbank findet, die täglich aktualisiert wird, aber die Person, die Pannenhilfe benötigt, die in Artikel 1.2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, gelten folgende Regelungen:

  • Wenn sich die Panne in Belgien ereignet hat, bietet TCB dem Anrufer, der Hilfe benötigt, einen einmaligen, kostenpflichtigen Einsatz an. Er kann daraufhin bei TCB die Erstattung der Kosten für den Einsatz beantragen, wenn er die Quittung für den Kauf des Kraftstoffs an einer TotalEnergies-Tankstelle im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien außerhalb der Öffnungszeiten (d. h. vor 7.00 Uhr und nach 19.00 Uhr oder an Schließungstagen) vorlegt. Der Antragsteller fügt seinem Erstattungsantrag den Kostenbeleg für den Einsatz von TCB bei. Diese Kosten werden von TCB in Höhe von 139 € (Index 2012) erstattet.
  • Wenn sich die Panne in einem anderen Land ereignet hat, das im Rahmen von TotalEnergies Club als zugehörig betrachtet wird, kümmert sich TCB um die Erbringung der erforderlichen Leistungen, die zu Lasten des Kunden gehen. Dieser kann bei TCB die Erstattung der Kosten für den Einsatz beantragen, wenn er die Quittung für den Kauf des Kraftstoffs an einer Total-Tankstelle im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien außerhalb der Öffnungszeiten (d. h. vor 7.00 Uhr und nach 19.00 Uhr oder an Schließungstagen) vorlegt. Der Antragsteller fügt seinem Erstattungsantrag den Kostenbeleg für den Einsatz des örtlichen Partners von TCB bei. Diese Kosten werden von TCB in Höhe von 150 € (Index 2012) erstattet.

2.3 Räumlicher Geltungsbereich

Die Leistungen, auf die ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Deckung Anspruch hat, werden in den Ländern der Europäischen Union (außer Estland, Lettland, Litauen und Zypern) sowie im Fürstentum Monaco, in San Marino, Andorra, Liechtenstein, Vatikanstadt, der Schweiz, in Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Island, Mazedonien, Norwegen, Rumänien und Serbien erbracht.

Nicht zum räumlichen Geltungsbereich gehören die Kanarischen Inseln und Madeira, die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla in Afrika und die Türkei. Auch außerhalb des französischen Mutterlands werden keine Leistungen erbracht.

2.4 Pannenhilfe

Touring oder sein Partner vor Ort schickt ein Pannenfahrzeug oder einen von ihm beauftragten Mechaniker/Pannenhelfer zu der Stelle, an der das Fahrzeug in Folge einer Panne oder eines Unfalls liegen geblieben ist, egal ob am Wohnsitz oder auf einer öffentlichen Straße in einem Land der Europäischen Union (außer Estland, Lettland, Litauen und Zypern) sowie im Fürstentum Monaco, in San Marino, Andorra, Liechtenstein, Vatikanstadt, der Schweiz, in Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Island, Mazedonien, Norwegen, Rumänien und Serbien. Nicht zum Geltungsbereich gehören die Kanarischen Inseln und Madeira, die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla in Afrika und die Türkei. Auch außerhalb des französischen Mutterlands werden keine Leistungen erbracht.

Die Kosten für Ersatzteile, Kraftstoff, Öl usw. gehen zu Lasten des Leistungsberechtigten.

Die Kosten für Reparaturen, Personal und die Beschaffung von Ersatzteilen werden vom Leistungsberechtigten getragen. Touring übernimmt keinerlei Gewähr für die Qualität oder die Preise für Reparaturen, die von einer Werkstatt durchgeführt werden.

2.5 Abschleppen über kurze Strecken

In den in Artikel 2.1 und 2.2 genannten Fällen gilt für den Fall, dass das gedeckte Fahrzeug in Folge einer Panne oder eines Unfalls nicht wieder fahrtüchtig gemacht werden kann oder die Mindestsicherheitsanforderungen für die Pannenhilfe vor Ort nicht gewährleistet werden können oder die Reparatur zu lange dauert, dass sich Touring oder sein Partner vor Ort um das Abschleppen des Fahrzeugs zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt kümmert (In einem Umkreis von maximal 20km, die Kilometer, die darüber hinaus gehen sind kostenpflichtig).

Für die Dauer des Abschleppens bzw. des Transports des gedeckten Fahrzeugs übernimmt Touring oder sein Partner vor Ort die Verantwortung und nimmt die Schlüssel und Dokumente, die sich in dem Fahrzeug befinden, an sich, haftet aber nicht für den Inhalt.

Wenn die Polizei nach einem Unfall oder einer Panne ein sofortiges Abschleppen anordnet, beteiligt sich Touring auf Vorlage der Rechnung in Höhe von 125 € an den Abschleppkosten, die der beauftragte Abschleppdienst in Rechnung gestellt hat.

2.6 Ersatzfahrzeug

Wenn das gedeckte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht wieder fahrtüchtig gemacht werden kann und abgeschleppt wird oder ein Transport des Fahrzeugs stattfindet, kümmert sich Touring auf Wunsch des Leistungsberechtigten um die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs der Kategorie A oder B, beliebige Marke, für 24 Stunden. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs durch Touring ist erst ab 0.00 Uhr des zweiten Tages nach Aktivierung der TotalEnergies CLUB-Karte durch den Inhaber in einem TotalEnergies-Shop im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien möglich.

Der Fahrer des Mietfahrzeugs muss mindestens 21 Jahre alt sein und seinen Führerschein mit sich führen.

Bevor ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, nimmt Touring oder sein Partner vor Ort eine Pannendiagnose vor. Die Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs erfolgt je nach örtlicher Verfügbarkeit. Der Leistungsberechtigte erklärt sich einverstanden, die allgemeinen Mietbedingungen für die Bereitstellung des Fahrzeugs, wie in dem Mietvertrag der von Touring beauftragten Autovermietung angegeben, zu akzeptieren.

Es wird kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt, wenn das gedeckte Fahrzeug in einer Reparatur- oder Karosseriewerkstatt steht, sei es für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die nicht mit der Panne oder dem Unfall zusammenhängen, oder für Reparaturarbeiten in Folge einer Panne oder eines Unfalls in der Werkstatt selbst.

Die allgemeinen Mietbedingungen der Autovermietung werden dem Leistungsberechtigten vor der Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs zur Unterzeichnung vorgelegt.

Der Leistungsberechtigte, der ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt, verpflichtet sich, das Fahrzeug nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums, der in dem Mietvertrag ausdrücklich genannt ist, an dem Ort, an dem Tag und zu der Uhrzeit, wie von Touring festgelegt, zurückzubringen. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgebracht, wird jeder Tag, von dem mehr als zwei Stunden vergangen sind, als ganzer Tag betrachtet und dem Leistungsberechtigten in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgebracht werden.

Das Fahrzeug kann in einem der von Touring zugelassenen Mietcentern oder an einem von Touring festgelegten Ort bereitgestellt werden.

Das Ersatzfahrzeug wird für die Dauer der Reparatur des gedeckten Fahrzeugs, die von Touring unter Berücksichtigung der Art der Panne bestimmt wird, zur Verfügung gestellt, höchstens aber 24 Stunden oder bis Montag morgen, wenn das Fahrzeug normalerweise an einem Sonntag zurückgebracht werden sollte. Das Ersatzfahrzeug wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Leistungsberechtigten, den er bei dem Touring-Pannendienst oder einem von Touring beauftragten Pannenhelfer/Mechaniker äußert, und unter der Voraussetzung, dass die vorliegenden allgemeinen Bedingungen akzeptiert werden, bereitgestellt. Touring behält sich das Recht vor, spätere Anfragen abzulehnen.

Kraftstoffkosten und Mautgebühren gehen zu Lasten des Leistungsberechtigten. Bei Übernahme des Ersatzfahrzeugs muss der Leistungsberechtigte eine Kaution entsprechend den im Mietvertrag der Autovermietung festgelegten Bedingungen hinterlegen. Der Leistungsberechtigte muss für diesen Zweck über eine Kreditkarte verfügen, da diese von der Autovermietung zu Zwecken der Kaution verlangt wird. Der Leistungsberechtigte erhält die Kaution erst dann zurück, wenn das Fahrzeug nach Ablauf des im Mietvertrag festgelegten Zeitraums ohne zusätzliche Schäden zurückgebracht wird und der Leistungsberechtigte alle seine Pflichten gemäß dem Mietvertrag erfüllt hat. Bei der Übernahme und Rückgabe des Ersatzfahrzeugs wird der Zustand des Fahrzeugs in einem Übernahme-/Rückgabeprotokoll festgehalten, das vom Leistungsberechtigten und von der Autovermietung zwecks Zustimmung unterzeichnet werden muss.

Der Leistungsberechtigte bürgt, wenn ein Dritter das Ersatzfahrzeug nutzt, und haftet gesamtschuldnerisch für alle von diesem Dritten verursachten Schäden. Der Leistungsberechtigte, dem ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, verpflichtet sich, dieses innerhalb von 24 Stunden nach Bereitstellung bzw. am Montag morgen, falls die Fahrzeugrückgabe eigentlich an einem Sonntag erfolgen sollte, an dem vereinbarten Ort und Tag und zu der festgelegten Uhrzeit zurückzubringen.

Wird ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, übernimmt Touring nicht die mit der Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs bei der von Touring beauftragten Autovermietung verbundenen Fahrtkosten.

Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt während der Öffnungszeiten der von Touring beauftragten Autovermietung. Wenn die Zweigstelle der Autovermietung bei Rückgabe geschlossen ist, wird das Fahrzeug sofort zurückgebracht, wenn die Zweigstelle wieder geöffnet ist. Der Leistungsberechtigte wird bei der Übernahme des Fahrzeugs darüber entsprechend informiert.

Wird das Ersatzfahrzeug verspätet zurückgebracht, wird jeder weitere Tag berechnet, wobei ein Tag, von dem mehr als 2 Stunden vergangen sind, als ganzer Tag betrachtet wird. Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgebracht werden.

Möchte der Leistungsberechtigte das Ersatzfahrzeug über den von Touring festgelegten Zeitraum hinaus nutzen, muss er vor Ablauf des in dem Mietvertrag genannten und von Touring gedeckten Zeitraums bei der Autovermietung vorstellig werden. Um die Mietdauer zu verlängern, muss der Leistungsberechtigte einen separaten Vertrag mit der Autovermietung schließen. Die Autovermietung stellt ihm die zusätzlichen Tage gemäß den in dem separaten Mietvertrag festgelegten Modalitäten in Rechnung.

Das Ersatzfahrzeug ist entsprechend den im Mietvertrag mit der Autovermietung festgelegten Modalitäten haftpflicht- und gegen Sachschäden versichert.

Auf Wunsch des Leistungsberechtigten, dessen gedecktes Fahrzeug so umgebaut wurde, dass es von einer körperlich beeinträchtigten Person gefahren werden kann, kümmert sich Touring je nach Verfügbarkeit um die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs, das eigens für körperlich beeinträchtigte Fahrer umgebaut wurde, wobei Touring keine Gewähr für die Eignung des Ersatzfahrzeugs entsprechend der Behinderung des Leistungsberechtigten übernimmt.

Wird ein Ersatzfahrzeug im Ausland bereitgestellt, übernimmt Touring hierfür die Kosten bis höchstens 200 €. Das Fahrzeug darf in keinem Fall in einem anderen Land als den in Punkt 2.4 genannten genutzt werden, außer für die Rückreise.

Im Falle einer Heimfahrt mit dem Ersatzfahrzeug gehen die Kraftstoffkosten und die Mautgebühren zu Lasten des Leistungsberechtigten. Etwaige Kosten für die Rückbeförderung dieses Fahrzeugs in das Mietland werden ebenfalls vom Leistungsberechtigten getragen.

Für alle in Punkt 2.5 genannten Länder kann Touring im Rahmen der Leistungen, die nach den vorliegenden allgemeinen Bedingungen erbracht werden, die Kosten für ein alternatives Transportmittel für einen Zeitraum von 24 Stunden bis zu 200 € oder – auf Wunsch des Leistungsberechtigten – für eine vorzeitige Heimreise an den Wohnort übernehmen. Die Modalitäten für eine solche Heimreise sind Punkt 2.8 zu entnehmen.

2.7 Heimreise

Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig, und möchte der Leistungsberechtigte kein Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen, kümmert sich Touring um die Rückreise des Leistungsberechtigten und der Mitfahrer des gedeckten Fahrzeugs sowie um die Rückbeförderung des Gepäcks dieser Person/en vom Pannenort zum Wohnsitz des Leistungsberechtigten, wenn das gedeckte Fahrzeug abgeschleppt oder in eine Werkstatt gebracht werden musste.

Touring bestimmt und kümmert sich um das Transportmittel, bei dem es sich um das Servicefahrzeug des Pannendiensts, den Abschleppwagen des Pannenhelfers/Mechanikers, ein Taxi oder ein öffentliches Verkehrsmittel handeln kann. Touring erstattet dem Leistungsberechtigten die Fahrtkosten auf Vorlage der Beförderungsbelege. Wenn die Panne oder die Reparatur in der Werkstatt länger als 48 Stunden dauert, bietet Touring an, den Leistungsberechtigten und die Mitfahrer des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Leistungsberechtigten zurückzubringen. Das Fahrzeug hingegen wird nicht auf Kosten von Touring zurückgebracht.

Im Falle einer Heimreise aus dem Ausland mit dem Zug, Flugzeug, Schiff oder einem Mietfahrzeug beteiligt sich Touring bis zu 500 € an den Kosten. Touring erstattet dem TotalEnergies Club-Leistungsberechtigten die tatsächlich entstandenen Kosten auf Vorlage der Belege.

Weder Touring noch dessen Partner vor Ort übernehmen die Beförderung verstorbener oder verletzter Personen.

2.8 Leistungen für Motorräder

Alle in den allgemeinen Bedingungen beschriebenen Leistungen gelten auch für Motorräder.

Aufgrund der besonderen Merkmale von Motorrädern, und um die Sicherheit zu gewährleisten, kann das Motorrad vorübergehend in einem Raum untergestellt werden, der außerhalb der Öffnungszeiten der Werkstatt verschlossen ist. Im Rahmen der Deckung hat der Leistungsberechtigte Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug (Auto), wie in Artikel 2.7 erläutert. 3. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3.1 Schutz der Privatsphäre

Touring bzw. sein Partner vor Ort verwenden die von Circle K Luxembourg übermittelten personenbezogenen Daten der Leistungsberechtigten nicht, um über die von Touring angebotenen Serviceleistungen zu informieren.

2.8 Sommerkampagne

Für die Sommerperiode wird diese Deckungsdauer verdoppelt und beträgt 6 Wochen. Bei einem Kauf muss der Karteninhaber seine Tankfüllung während der Öffnungszeiten in den TotalEnergies-Shops im Großherzogtum Luxemburg oder in Belgien registrieren lassen, um während der darauffolgenden 6 Wochen den Versicherungsschutz für sein Fahrzeug in Anspruch nehmen zu können. Ab Mitternacht am Tag nach der Registrierung der Tankfüllung auf der TotalEnergies Clubkarte und dem Kauf von mindestens 25 Litern Kraftstoff (oder 8 Litern für Motorradfahrer) an einer TotalEnergies-Station in Luxemburg oder Belgien während der Öffnungszeiten treten die Garantien in Kraft.

3.2 Falsche Angaben

Wenn der Leistungsberechtigte in betrügerischer Absicht einen Antrag stellt oder eine Erklärung abgibt, z. B. in Verbindung mit den Erstattungsbeträgen bei einem sofortigen Abschleppen durch einen Abschleppdienst, wird die Deckung durch Touring hinfällig und der Leistungsanspruch verfällt.

3.3 Außergewöhnliche Umstände

Touring haftet nicht für Schäden, Verzögerungen, Versäumnisse oder Verhinderungen, die sich bei der Erbringung der Leistungen ergeben können und nicht auf Touring zurückzuführen sind oder die Folge eines Ereignisses höherer Gewalt sind, wie z. B. Krieg, Bürgerkrieg, feindlicher Einfall, Handlungen ausländischer feindlicher Mächte, Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob eine Kriegserklärung stattgefunden hat oder nicht), Beschlagnahme, Verstaatlichung, Streik, Aufruhr, Terrorismus, Sabotage, Standrecht, Requisition, Erdeinstürze oder -bewegungen, Überschwemmung sowie jede andere Naturkatastrophe. Gleiches gilt für Schäden, die sich aus dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung von Gütern ergeben, und die daraus resultierenden Verluste und Kosten sowie für Verluste, die die direkte oder indirekte Folge sind oder ganz oder teilweise verursacht wurden durch:

  • Ionenstrahlung oder eine radioaktive Verseuchung durch einen Kernbrennstoff oder Abfälle aus der Verbrennung eines Kernbrennstoffs oder
  • giftige radioaktive Explosion oder jede andere aleatorische Eigenschaft einer explosiven Atomverbindung oder eines ihrer Bestandteile.

3.4 Missbrauch oder Fahrlässigkeit

Touring behält sich das Recht vor, die Ausführung der garantierten Leistungen bei Fahrlässigkeit, Betrug, Missbrauch und/oder wiederholten Pannen seitens des Leistungsberechtigten auszusetzen oder einzustellen oder gegebenenfalls die Mitgliedschaft zu kündigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer nicht fahrtüchtig ist, nicht in der Lage ist, das Fahrzeug vorschriftsgemäß zu steuern, oder unter Einfluss von Alkohol, Betäubungs- oder Rauschmitteln steht.

3.5 Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten, gleich aus welchem Grund, auch bei Rechtshängigkeit oder Konnexität, sind ausschließlich die Brüsseler Gerichte zuständig, die ihr Urteil nach belgischem Recht sprechen.

3.6 Abtretung

Die Leistungsberechtigten verpflichten sich, Touring alle ihre Rechte gegenüber haftenden Dritten abzutreten, wenn sich herausstellt, dass Missbrauch, Betrug oder versuchter Betrug vorliegt, oder gegenüber einer Reparaturwerkstatt, einer Karosseriewerkstatt, einem Vertragshändler oder einem Zwischenhändler, wenn sich herausstellt, dass die Panne auf die mangelhafte Ausführung bei einer früheren Reparatur zurückzuführen ist.

Die Leistungsberechtigten treten Touring auch alle ihre Rechte gegenüber ihrem eigenen Versicherer ab, was die Deckung der vertragsgegenständlichen Risiken anbelangt.